Gartenordnung des Kleingartenvereins
„Gartenfreunde Waldbrunnenweg“ e.V.
Kleingärten sind ein Bestandteil der öffentlichen Grünanlage. Sie dienen zugleich der
Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung, Erholung und sinnvoller Freizeitgestaltung.
Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen, ist das Ziel der kleingärtnerischen Arbeit.
Das Ziel erfordert kameradschaftliche Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Bewirtschaftung und gegenseitige Rücksichtnahme aller Kleingärtner.
Zu diesem Zweck hat der Kleingartenverein „Gartenfreunde Waldbrunnenweg“ e.V., Gießen, diese Gartenordnung erlassen. Sie ist zugleich ein wesentlicher Bestandteil der Satzung und des Pachtvertrages.
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Nutzung des Kleingartens
Jeder Pächter ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Sauberkeit seines
Gartens verantwortlich. Der Garten muss planmäßig als Kleingarten eingerichtet
und bepflanzt werden, teils im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung (Obst, Gemüse u.a.), teils als Erholungsgarten. Der Kleingarten ist regelmäßig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften, sauber und frei von Wild- und Beikräutern zu halten.
Reine Erholungsgärten sind unzulässig und entsprechen nicht den
Kleingartenschutzbestimmungen. Es sollte eine Drittelung favorisiert werden.
1/3 Wege und Bebauung
1/3 Rasen und Zierbepflanzung
1/3 Nutzpflanzen
Ansammlung von Gerümpel, Unrat und gartenfremden Materialien sind nicht zulässig
und auf Verlangen zu beseitigen. Dem Kompostplatz ist wegen der Gefahr des Einnistens von Ungeziefer besondere Beachtung zu schenken.
Die Nutzung des Kleingartens zu gewerblichen Zwecken ist verboten.
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Errichten von Baulichkeiten
Alle Baulichkeiten sind genehmigungspflichtig.
4 Wochen vor Baubeginn ist dem Vorstand eine maßstabgetreue Skizze oder Zeichnung
vorzulegen. Sie ist vom Vorstand zu genehmigen.
Die Bestimmungen der Baubehörde der Stadt Gießen sind zu beachten.
Gartenhäuser dürfen nachfolgenden Punkten errichtet werden:
Mindestgröße 2 x 3 m, rechteckig, Holzausführung, Firsthöhe von mindestens
2,20 m mit Satteldach.
Die größeren Ausmaße betragen:
3 x 4 m, rechteckig, Holzausführung mit Satteldach und einer Firsthöhe von 2,60 m.
Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen hat der Pächter das Gartenhaus kostenlos (kostenpflichtig)zu entfernen.
Die bestehenden Gartenhütten und alle anderen Aufbauten sind in gutem Pflegezustand
zu halten. Baufällige Gartenhütten sind auf Verlangen des Vorstandes innerhalb
einer festzusetzenden Frist zu beseitigen oder – wenn möglich – zu renovieren.
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Bäume im Kleingarten
Die Anpflanzung von Bäumen in der Anlage darf das Gesamtbild nicht stören.
In den Kleingärten sind bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm zu pflanzen. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sind zu pflegen und zu erhalten, wenn benachbarte Gärten nicht beeinträchtigt werden.
Äste oder Zweige, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind auf Verlangen des Gartennachbars und / oder des Vorstandes zu entfernen.
Vorhandene Bäume sind durch regelmäßigen Schnitt in Höhe und Umfang zu begrenzen.
Die Anpflanzung hochwachsender Laub- und Nadelgehölze (z. B.: Fichten jeder Art, Kiefern, Birken) ist im Kleingarten nicht zulässig. Ebenso das Anpflanzen von Koniferen. Bei Ziersträuchern sollten nur niedrige und halbhohe Wuchsformen (bis 2,50 m) gepflanzt werden, sofern sie nicht als Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten (z.B. Thuja, Zypressen; Zuckerhut u.a).
Bei dauerhaften Anpflanzungen (Sträucher, Hecken u.a.) ist ein Mindestabstand von 0,5m vom Nachbargrundstück einzuhalten. Bei Baumpflanzungen beträgt dieser Abstand 1,5 m
Obstbäume mit einem Stammdurchmesser von 50 cm oder mehr (ausgenommen Süßkirschen) unterstehen besonderem Schutz. Ein Fällen dieser Bäume ist nur nach vorheriger Begutachtung durch den Vereinsvorstand oder die Fachberater des Vereins und deren Genehmigung zulässig.
Kranke Bäume und solche, die stark von Schädlingen befallen sind, müssen beseitigt
werden. Der Vorstand hilft mit Wissen und Geräten, z. B. Motorsägen.
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Schädlingsbekämpfung und Umweltunterstützende Maßnahmen
Jeder Pächter übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche Verantwortung für eine ökologische Bewirtschaftung und für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch orientierten Kleingartenwesens.
Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht statthaft, das Ausbringen von Salz etc. zur Unkrautvernichtung ist untersagt und stellt einen Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz dar, welcher entsprechend geahndet werden kann.
Zum Schutz der vorhandenen Igel Population, freilaufenden Tieren, und Hunden ist das Ausbringen von Schneckenkorn zu vermeiden.
Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, sind nur Nützlings- bzw. bienenschonende Mittel zu verwenden, welche möglichst auf biologischer Basis hergestellt sind. Während der Vogelbrutzeit ist die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu vermeiden.
Zur Gewährleistung des Vogelschutzes, sollten die Pächter Nistgelegenheiten, Futterplätze und Tränken für Vögel einrichten. Im Interesse des Vogelschutzes, sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 01. April und 20. Juni eines Jahres zu schneiden (Formschnitt), um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu stören.
Nach dem 20. Juni, ist vor jedem Heckenschnitt zu überprüfen, ob sich brütende Vögel in der Hecke befinden. Falls ja, hat der Heckenschnitt zu unterbleiben. Ein Rückschneiden/ Einkürzen oder Entfernen einer Hecke ist nur von September bis März zulässig!
Wildbienen, Hummeln und nützliche Insekten, können durch das Errichten eines Insektenhotels gefördert werden. Das Anpflanzen insekten- und bienenfreundlicher, möglichst einheimischer Stauden und Gehölze ist wünschenswert.
Alle in Deutschland vorkommenden Wespenarten stehen mindestens unter allgemeinem, Hornisse unter strengem Artenschutz. Ein eigenmächtiges Entfernen bzw. Zerstören der Nester, das Ausbringen von Insektiziden oder ähnlichen Mitteln ist verboten. Ausnahmen regelt das Bundesartenschutzgesetz. Zuwiderhandlungen können zur Anzeige gebracht und in Hessen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Es ist verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ohne vernünftigen Grund zu fangen oder zu töten. (Ein Entnehmen aus ihrem Lebensraum, auch und gerade in unseren Gärten ist untersagt. Wild lebende Tiere = Amphibien, Vögel, Säugetier, Insekten.
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Tiere im Kleingarten
Haus- und Kleintiere dürfen im Kleingarten nicht gehalten werden.
Bei Schäden haftet der Besitzer.
Hunde sind an der Leine zu führen und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage, sind vom Tierhalter unverzüglich zu beseitigen.
Bienen dienen unter anderem der Umwelt und der Befruchtung unserer Obstbäume und sind gern gesehen.
Bienenstöcke dürfen gerne aufgebaut werden, wenn die unmittelbaren Nachbarn keine wichtigen Einwände haben und eine Genehmigung vom Vorstand besteht
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Türen und Tore
Türen und Tore sind vom 01.11. bis 31.03. grundsätzlich beim Verlassen der Anlage zu verschließen. Werden Gäste eingeladen, sind diese am Gartentor abzuholen und wieder hinaus zu begleiten.
Vom 01.04 bis 31.10. werden Türen und Tore an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von
10.oo Uhr bis 18.oo Uhr offengehalten.
In der übrigen Zeit werden die Tore wie immer verschlossen gehalten. Zum Öffnen der Türen und Tore dürfen nur die vom Vorstand ausgegebenen Schlüssel verwendet werden.
Die Weitergabe der Schlüssel ist unzulässig und müssen dem Vorstand gemeldet werden.
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn dieser das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt. (Bundeskleingartengesetz (BKleingG § 9 Artikel1 Absatz 1)
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Wege und Plätze
Wege und Plätze in der Anlage sind stets sauber zu halten. Für die Beseitigung der Verschmutzung durch Hunde ist der Hundehalter verpflichtet.
Jeder Pächter hat die Pflicht, den Weg vor seinem Garten zu pflegen, Rasen zu mähen und den Weg frei von Unkraut und Schädlingen zu halten.
Das Befahren der Wege und Plätze mit Fahrrädern und Motorfahrzeugen ist verboten.
Das Ablagern von Baumaterial, Hausrat und anderer Gegenstände auf den Wegen bzw. vor den Gärten und auf den Sitzbänken ist untersagt. Bei Verschenkungen bitte nur ein Foto an den Vorstand. Ebenfalls verboten, ist das Ablegen oder Entsorgen von Müll und Unrat/ Schrott in und vor den Gartenanlagen.
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Nachbarschaftliches Verhalten
Nachbarliches Fehlverhalten kann die schönste Gartenfreude trüben.
Hierzu gelten insbesondere:
Lärmen, lautes Abspielen von Musik etc.
Die Inbetriebnahme von motorgetriebenen und Lärm erzeugenden Geräten ist
Montag bis Freitag von13.oo Uhr – 15.oo Uhr und von 20.oo Uhr – 07.oo Uhr
sowie an allen Sonn- und Feiertagen grundsätzlich untersagt.
Ausnahme ist der Samstag, dort gilt keine Mittagsruhe und kann von den Gärtnern durchgehend zum Arbeiten genutzt werden.
Anfallende Abfälle sind zu kompostieren. Der Komposthaufen ist so anzulegen, dass er die Nachbarn durch Geruch und Aussehen nicht stört.
Zwei Mal im Jahr wird durch den Vorstand an festgesetzten Zeiten ein Container für Astschnitt bereitgestellt.
Die Gartenabfälle dürfen nicht schon Tage vorher am Vereinsheim oder auf Wegen abgelegt werden.
Offenes Feuer ist in der Anlage strengstens verboten.
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Bewässerungsanlagen
Es dürfen nur funktionsfähige, eichgültige Wasserzähler installiert werden. Die Pächter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Wasseruhr rechtzeitig und sachgemäß eingebaut wird. Vor Inbetriebnahme werden die Zähler durch den Vereinsvorstand oder dessen Vertreter verplombt. Durch wiederholte Kontrolle der Anschlüsse, haben die Pächter zu prüfen, ob diese dicht sind. Auftretende Schäden, sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. Die unberechtigte Entnahme unter Umgehung der Wasseruhr hat die sofortige Kündigung zur Folge. Jegliches Manipulieren an Plombe oder Uhr, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Gartenordnung dar und führt ebenfalls zu sofortiger Kündigung des Pachtverhältnisses. Um das Ablesen der Zähler zu Saisonbeginn und -ende reibungslos durchführen zu können, ist es notwendig, dass zum vorgegebenen Termin der Zugang zu den Gärten gewährleistet ist. Der Wasserschacht muss für die ausführenden Personen ungehindert zugänglich sein. Sollte dies nicht der Fall sein bzw. zu Saisonbeginn der Wasserzähler (Kaltwasserzähler) nicht ordnungsgemäß eingebaut sein, erhebt der Verein eine Entschädigungszahlung für zusätzlichen Zeitaufwand in Höhe von derzeit zehn Euro.
Vor dem Austausch eines Wasserzählers, ist dies dem Vorstand mitzuteilen und dessen mündliche Genehmigung einzuholen.
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Gemeinschaftsarbeit
Gemeinschaftsarbeiten sind wie alle Gemeinschaftsleistungen für eine Kleingartenanlage unerlässlich. Grundlage dafür ist, dass gemäß § 1 Abs. l Nr. 2 BKleingG ein Garten erst dadurch zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Erst die Anlageneigenschaft (und natürlich die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen) ermöglicht, eine Parzelle unter den Schutz des Bundeskleingartengesetzes zu stellen.
Jeder Pächter ist verpflichtet 5 Std gemeinschaftliche Arbeit im Jahr zu leisten.
Bei nicht geleisteter Arbeit wird vorerst eine Strafgebühr von 100€ fällig.
Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit ist zudem als Kündigungsgrund im
§ 9 Abs. l Nr. 1 BKleingG hinterlegt.
Es besteht generell die Möglichkeit, die erforderlichen Gemeinschaftsarbeiten, aus versicherungsrechtlichen Gründen, nur auf ein anderes Mitglied oder Fördermitglied zu übertragen.
Der Verein ist verpflichtet genügend Arbeitsstunden an zu bieten und 14 Tage vor Arbeitseinsatz den Termin in den Schaukästen oder drgl. bekannt zu geben.
Auf die Befreiung von Pflichtstunden hat der Gartenfreund, auch wenn er betagt oder behindert sein sollte, keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch, es wird aber vom Verein wohlwollend auf die Fähigkeiten des Pächters geachtet.
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Benutzung Vereinseigener Geräte
Alle vom Verein zur allgemeinen Benutzung geschaffenen Einrichtungen, wie Wasser- und
Stromleitungen oder dergl., sind mit Sorgfalt und Schonung zu behandeln. Unbefugte Ein-
griffe oder Veränderungen sind verboten. Schäden durch Nichtbeachtung dieser Anordnung – auch wenn sie durch Angehörige oder Gäste verursacht werden – gehen zu Lasten des Pächters.
Jeder Garteninhaber hat das Recht und sogar die Pflicht, den Verursacher eines Schadens sofort dem Vorstand zu melden.
Vereinseigene Geräte, wie Leitern, Schubkarren usw., dürfen nur innerhalb der Gartenanlage verwendet werden.
Vereinseigene Geräte können ab 16.oo Uhr am Vereinshaus empfangen werden.
Selbständiges Abholen der Geräte ist unzulässig.
Die Geräte sind spätestens nach 24 Stunden gereinigt und sauber am Vereinshaus wieder
abzugeben.
Die Geräte dienen der Allgemeinheit und sind pfleglich zu behandeln. Sie sind nicht als
Eigentum der Gartenpächter anzusehen. Beschädigungen sind dem Vorstand sofort zu
melden. Für die Benutzung teurer Geräte kann eine Gebühr erhoben werden.
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Allgemeine Ordnung
- Es gehört zu den Pflichten der Gartenfreunde, das Interesse an einem harmonischen Vereinsleben zu bekunden.
- Sie sollten sich aktiv durch ihre Mitarbeit in der Vereinsarbeit auszeichnen und die Versammlungen des Vereins besuchen.
Bekanntmachungen des Vorstandes und Mitteilungen erfolgen durch Aushang in den Vereinskästen und im
Mitgliederbereich der Internetseite www.kgv-w15.de, Zugangsdaten können vom Vorstand erfragt werden.
Sie sind von jedem Vereinsmitglied zu lesen.
- Dem Vorstand und allen Beauftragten sowie den Beauftragten des General Verpächters ist der Zutritt zu den Gärten jederzeit – auch in Abwesenheit des Pächters – gestattet.
Anderen Personen ist das Betreten fremder Gärten ohne Erlaubnis des Garteninhabers untersagt.
- Wohnungswechsel und sonstige Änderungen sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.
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Schlussbestimmungen
Die Gartenordnung ist eine Anlage des Pachtvertrages und von allen Gartenfreunden und ihren Angehörigen zu beachten.
Besondere Anordnungen und Zusätze zur Gartenordnung, die aus gegebenem Anlass oder örtlich bedingt notwendig erscheinen, sind vom Vorstand
Grobe Verstöße gegen die Gartenordnung – trotz schriftlicher Mahnung – können von Seiten des Vorstandes zur Kündigung führen.
Gießen den 05.09.2021
Hugo Gerhardt Stefan Höpp
1. Vorsitzender 2. Vorsitzende